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ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Zimmerei Schmidl GesmbH
1.Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen
unserem Unternehmen und dem Kunden. Allfällige Geschäftsbedingungen
unserer Vertragspartner werden nicht – auch nicht
stillschweigend – anerkannt.
2. Kostenvoranschläge
Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung sind Kostenvoranschläge
unverbindlich und entgeltlich. Bei Auftragserteilung entfällt
das Entgelt bzw. wird dieses bei bereits erfolgter Entrichtung
von der Auftragssumme in Abzug gebracht. Einfache mündliche
Kostenschätzungen sind unverbindlich und unentgeltlich.
3. Geistiges Eigentum
Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen
sowie Prospekte, Kataloge, Muster und Ähnliches bleiben
auch im Fall der Auftragserteilung geistiges Eigentum
unseres Unternehmens. Jede Verwertung, Vervielfältigung
und Weitergabe bedarf der ausdrücklichen Zustimmung
unseres Unternehmens. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung
ist unser Unternehmen zur Geltendmachung einer nicht dem
richterlichen Mäßigungsrecht unterliegenden
Konventionalstrafe in Höhe von 20 Prozent der veranschlagten
bzw. der tatsächlich aufgelaufenen Kosten berechtigt.
Darüber hinausgehende Ansprüche (z.B.: nach
den Bestimmungen des Markenschutzgesetzes, des Musterschutzgesetzes,
des Patentgesetzes etc.) bleiben unberührt.
4. Offerte
Offerte sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich
abgegeben werden.
5. Annahme der Offerte
Ein Vertrag kommt mit schriftlicher Annahme der Offerte
durch den Kunden zustande. Die Annahme einer von unserem
Unternehmen erstellten Offerte ist grundsätzlich
nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.
Vom Inhalt der Offerte kann einvernehmlich schriftlich
abgewichen werden. Als offen vereinbarte Teile des Auftrages
sind in der Auftragsbestätigung festzulegen.
6. Abweichende Bedingungen
Vom schriftlichen Vertragsinhalt abweichende Bedingungen
(Vertragsbestandteile) müssen in schriftlicher Form,
zumindest jedoch in Form schriftlicher Auftragsbestätigungen
vorliegen, um rechtswirksam zu sein.
7. Zusagen von Mitarbeitern
Allfällige von Mitarbeitern unseres Unternehmens
abgegebene Zusagen, welche unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen
oder dem Vertrag widersprechen, sind ungültig und
für unser Unternehmen nur bindend, wenn diese nicht
binnen 3 Tagen widerrufen werden. Für Verbraucherverträge
gilt § 10 KSchG.
8. Preisänderungen
Die Preise gelten, wenn nicht ausdrücklich Gegenteiliges
vereinbart wurde, ab Betrieb ohne Verpackung, ohne Versicherung
und Versandkosten, bei Verbrauchern iSd. KSchG inklusive
Umsatzsteuer.
Die von unserem Unternehmen genannten oder mit dem Kunden
vereinbarten Preise entsprechen der aktuellen Kalkulationssituation.
Sollten sich die Lohnkosten aufgrund gesetzlicher oder
kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder
andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen
des Kostenvoranschlages oder zur Leistungserstellung notwendige,
von uns nicht beeinflussbare Kosten (Zölle, Steuern,
Abgaben, Finanzierungskosten, Preise für Rohstoffe,
Energie und Transport), verändern, ist unser Unternehmen
berechtigt bzw. verpflichtet, die Preise entsprechend
zu erhöhen oder zu ermäßigen. Bei Verbrauchern
gilt dieses Preisanpassungsrecht erst nach Ablauf von
2 Monaten nach Vertragsabschluss, es sei denn, dieses
Recht wurde ausdrücklich ausgehandelt.
9. Mitwirkungspflicht des Kunden
Der erforderliche Licht- und Kraftstrom sowie das benötigte
Wasser sind vom Kunden auf seine Kosten beizustellen.
Der Kunde hat für die notwendigen Park- und Lagerflächen
zu sorgen.
10. Verkehr mit Behörden
und Dritten
Der Kunde hat auf seine Kosten die für die Durchführung
der Arbeiten durch unser Unternehmen notwendigen Meldungen
an die Behörden zu erstatten sowie allfällige
Bewilligungen der Behörde oder anderer Personen einzuholen.
11. Erfüllungsort
Mangels abweichender Vereinbarung ist der Sitz unseres
Unternehmens der Erfüllungsort.
12. Versendung
Falls eine Lieferung „ab Werk“ vereinbart
ist, der Kunde aber die Beförderung des vertragsgegenständlichen
Werks in seinem Namen und auf seine Rechnung an einen
bestimmten Ort wünscht, so hat er die Beförderungsart
zu bestimmen. Trifft der Kunde hinsichtlich der Beförderungsart
keine Wahl, ist von seiner Zustimmung zur Beförderung
des Werks mittels Bahn, Post, Spediteur bzw. Frachtführer
auszugehen. Unser Unternehmen hat ab Übergabe an
einen der genannten Beförderer seiner Lieferverpflichtung
entsprochen und hat, sofern es sich bei dem zugrundeliegenden
Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt,
Gewährleistungsverpflichtungen nur noch am Ort der
Übergabe an den Beförderer zu erbringen.
13. Liefertermine; Annahmeverzug
Soweit nicht ausnahmsweise Fixtermine vereinbart wurden,
gelten die in der Offerte bzw. im Werkvertrag angegebenen
Liefertermine als voraussichtliche Liefertermine. Sobald
der Liefertermin feststeht, wird dieser von unserem Unternehmen
schriftlich bestätigt. Ist der Kunde zu diesem Termin
nicht anwesend oder hat er für die Durchführung
der Lieferung nicht die entsprechenden Maßnahmen
bzw. Vorbereitungen getroffen, so gerät der Kunde
in Annahmeverzug. Hierdurch entstehende Mehrkosten (Transportkosten,
Lagerkosten etc.) hat der Kunde zu tragen. Dies gilt auch
bei Teillieferungen.
14. Teillieferungen
Der Kunde ist zur Annahme von Teillieferungen verpflichtet,
soweit dies für den Kunden nicht mit unzumutbaren
Unannehmlichkeiten verbunden ist.
15. Lieferverzug
Wird ein vereinbarter Liefertermin von unserem Unternehmen
um mehr als zwei Wochen überschritten, so hat der
Kunde unserem Unternehmen schriftlich eine angemessene
Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Der Kunde
kann erst nach Ablauf der Nachfrist schriftlich vom Vertrag
zurücktreten. Durch Lieferverzug verursachte Schäden
sind nur zu ersetzten, falls unser Unternehmen den Schaden
grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht
hat.
16. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen
Bezahlung Eigentum unseres Unternehmens. Für den
Fall des Zahlungsverzugs erteilt der Kunde seine ausdrückliche
Zustimmung, dass das von unserem Unternehmen gelieferte
Werk oder die gelieferte Waren – selbst bei fester
Verbindung mit dem Boden oder dem Gebäude –
zurückgenommen und in die Gewahrsame unseres Unternehmens
gebracht wird, dies nach allfälliger Trennung einer
festen Verbindung. Die Zurücknahme ist nicht mit
einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen. Die Herausgabe
der Ware bzw. des Werks erfolgt erst nach vollständiger
Bezahlung der offenen Ansprüche einschließlich
allfälliger Kosten für Demontage, Lagerung,
Lieferung und neuerlicher Montage.
17. Zahlung
Mangels gegenteiliger Vereinbarung hat die Zahlung grundsätzlich
bar ohne Abzug zu erfolgen. Skontoabzüge bedürfen
einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges,
auch mit Teilzahlungen, treten allfällige Skontovereinbarungen
zur Gänze außer Kraft.
18. Widmung von Zahlungen
Ungewidmete Zahlungen werden zuerst auf allfällige
Kosten (insbesondere gemäß Punkt 19), dann
auf Zinsen (gemäß Punkt 20) und schließlich
auf die Hauptforderung angerechnet.
19. Mahn- und Inkassospesen
Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges
mit seinen vertraglichen Verpflichtungen zum Ersatz der
unserem Unternehmen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
entstandenen notwendigen Aufwendungen (Mahn- und Inkassospesen,
Rechtsanwalts- und Gerichtkosten). Ferner verpflichtet
sich der Kunde zur Zahlung einer Mahngebühr von €
15,00 für jede von unserem Unternehmen vorgenommene
Mahnung.
20.Verzugszinsen
Bei – auch unverschuldetem - Zahlungsverzug wird
als Ersatz für die unserem Unternehmen auflaufenden
Kreditspesen vorbehaltlich der Geltendmachung eines allfälligen
darüber hinaus gehenden Schadens ein Zinssatz von
8 Prozent über dem jeweils von der Österreichischen
Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz berechnet.
Im Verbrauchergeschäft liegt der Verzugszinssatz
bei acht Prozentpunkten. Der Anspruch auf Mahn- und Inkassospesen
(Pkt. 19) bleibt unberührt.
21. Aufrechnung von Gegenforderungen
Der Kunde kann mit eigenen Forderungen gegen Forderungen
unseres Unternehmens nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung
in einem rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit
steht, von unserem Unternehmen anerkannt oder gerichtlich
festgestellt wurde, oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit
unseres Unternehmens.
22. Gewährleistung
Soweit kein Verbrauchergeschäft vorliegt, gelten
folgende Gewährleistungsbestimmungen:
Die Ware bzw. das Werk ist nach der Ablieferung bzw. Übergabe
unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte
Mängel sind uns unverzüglich, spätestens
aber innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung bzw. Übergabe
unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich
bekannt zu geben. Versteckte Mängel sind uns unverzüglich,
spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, unter Bekanntgabe
von Art und Umfang des Mangels bekannt zu geben. Wird
eine Mängelrüge nicht, nicht rechtzeitig oder
nicht schriftlich erhoben, so gilt die Ware bzw. das Werk
als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs-
oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf
Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln sind in diesen
Fällen ausgeschlossen. Ebenso erlöschen Gewährleistungs-
oder Schadenersatzansprüche, wenn die vom Mangel
betroffenen Teile vom Kunden bzw. einem Dritten verändert
wurden.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate für
bewegliche und 18 Monate für unbewegliche Sachen.
Das Vorliegen eines Mangels im Übergabezeitpunkt
hat entgegen der Vermutungsregel des § 924 ABGB der
Kunde zu beweisen.
Unser Unternehmen hat die Wahl zwischen Verbesserung und
Austausch der Sache.
Regressansprüche gegen unser Unternehmen nach §
933b ABGB werden ausgeschlossen.
23. Termin zur Verbesserung
bzw. Austausch
Termine betreffend den Austausch und die Verbesserung
sind im Einzelfall zu vereinbaren. Sollte der Kunde bei
diesem Termin nicht anwesend sein oder sollte er durch
eigenmächtiges Handeln die Verbesserung und den Austausch
erschweren bzw. unmöglich machen, so hat der Kunde
für jeden weiteren Verbesserungsversuch ein angemessenes
Entgelt zu leisten.
24. Haftung für Schäden
Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit
sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für Personenschäden.
Bei Verbrauchergeschäften gilt der Ausschluss weiters
nicht für Schäden an einer Sache, die zur Bearbeitung
übernommen wurde.
Bei allen anderen als Verbrauchergeschäften wird
die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB ausgeschlossen,
und verjähren Ersatzansprüche in 6 Monaten ab
Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in
10 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.
25. Gerichtsstand
Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis
mit unserem Unternehmen wird als Gerichtsstand das zuständige
Gericht für den (Haupt-) Sitz unseres Unternehmens
vereinbart.
Bei Verbrauchergeschäften gilt dies für Klagen
unseres Unternehmens gegen den Verbraucher nur, sofern
sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses dessen Wohnsitz
bzw. gewöhnlicher Aufenthalt oder dessen Beschäftigungsort
im Sprengel dieses Gerichtes befindet.
26. Salvatorische Klausel
Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden
„Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zimmerei
Schmidl GesmbH“ behalten alle anderen ihre Gültigkeit.
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